Juristische Beurteilung von Flugbarotraumen

Zurück

Diese Seite ist als journalistische Darstellung und persönliche Erfahrungen zu verstehen und nicht als Ersatz für eine kompetente juristische Beratung gedacht.

Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Schäden bei Flugunglücken ist das »Warschauer Abkommen« von 1927 (!) (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr) in Zusammenhang mit dem Luftfahrtsgesetz.

Eine Haftung der befördernden Luftfahrtgesellschaft liegt nur dann vor, wenn es sich um einen flugbetriebsbedingten Unfall handelt - ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes Ereignis.

Laut geltender Rechtssprechung stellen während eines Fluges - auch durch Schlechtwetterzonen - auftretende Druckschwankungen an Bord eines Flugzeuges keinen Unfall dar, sondern ein typisches Ereignis, mit dem ein Fluggast während jedes Fluges rechnen muß.

Dies gilt auch für den Fall, daß aufgrund dieser Druckschwankungen ein Barotrauma mit bleibendem Schaden auftritt.

Schmerzensgeldansprüche aus solchen Fällen sind ebenfalls laut Warschauer Abkommen und Luftfahrtsgesetz grundsätzlich ausgeschlossen.

Es sind dem Autor keine veröffentlichten Statistiken über die Häufigkeit von Barotraumen im zivilen Luftverkehr bekannt. Eine Veröffentlichung der FDA (Food and Drug Administration, amerikanische Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel) im Internet, Wiederveröffentlichung eines Artikels von 1994 in Medical Sciences Bulletin gibt allerdings immerhin zu, daß Luftfahrtpassagiere 'manchmal' ärztliche Behandlung erfordernde Barotraumen erleiden und führt aus, bei welchen Druckdifferenzen welche Auswirkungen/Gesundheitsschädigungen eintreten.

Da jegliche Erkältung die Anfälligkeit für ein Barotrauma aufgrund teilweisen oder völligen Verschließens der Eustachischen Röhre zwischen Mittelohr und Rachenraum drastisch erhöht, darf aufgrund der Häufigkeit von Erkältungen in der westlichen Welt darauf geschlossen werden, daß der Anteil an zumindest leichten Barotraumen bei einigen Prozent aller in der zivilen Luftfahrt beförderten Fluggäste liegt.

Fazit: Nach derzeit geltender Rechtssprechung ist der Fluggast gegenüber der befördernden Fluggesellschaft in äußerst schlechter Position, sofern er wirklich eine ernsthafte Schädigung davonträgt. Irgendwelche Präzedenzfälle zugunsten des geschädigten Fluggastes sind zumindest dem Autor dieser Site nicht bekannt.

Es wäre wünschenswert, genauere Zahlen über die Anzahl an leichten und schweren Gesundheitsschäden aufgrund von Barotraumen im zivilen Luftverkehr zusammenzutragen und sodann auf internationaler Ebene auf eine Novellierung zugunsten des Fluggastes der inzwischen ein Dreiviertel-Jahrhundert alten Rechtssprechung hinzuwirken.